Als Rechtsverzögerungsbeschwerden sind die Anträge auf Aufhebung der Verwahrung und Gewährung von Vollzugslockerungen folglich vom Streitgegenstand erfasst. Es ist materiell zu überprüfen, ob die BVD die beiden Anträge in der Verfügung vom 17.1.2018 zu Recht noch nicht abschliessend behandelte bzw. ob die POM eine Rechtsverzögerung zu Recht verneinte (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. 20 hiernach). 15. Auf die Beschwerde vom 11.7.2018 ist einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Rechtliches Gehör – Rüge der mangelhaften Begründung