geäussert. Indem sie darauf hinwiesen, es würden entscheidende Grundlagen für die Beurteilung der Gesuche fehlen, verweigerten sie vielmehr die derzeitige materielle Behandlung der gestellten Rechtsbegehren. In Übereinstimmung mit den Erwägungen der POM sind die Begehren des Beschwerdeführers als Rechtsverzögerungsbeschwerden entgegenzunehmen (vgl. amtliche Akten POM pag. 67 f.; amtliche Akten SK 18 295 pag. 34 f.). Als Rechtsverzögerungsbeschwerden sind die Anträge auf Aufhebung der Verwahrung und Gewährung von Vollzugslockerungen folglich vom Streitgegenstand erfasst.