6 sprecher B.________ gestellten Anträge zum jetzigen Zeitpunkt keinen abschliessenden Entscheid fällen» (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1651 f.). Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft kann bei dieser Formulierung nicht behauptet werden, die BVD hätten sich materiell zur Frage der Aufhebung der Verwahrung und der Gewährung von Vollzugslockerungen geäussert.