in Auftrag gab. Im Rahmen dieses Gutachtensauftrags wurden dem Gutachter ebenfalls Fragen betreffend die geeignete Unterbringung des Herrn A.________ sowie betreffend die Gewährung allfälliger Vollzugslockerungen gestellt. Erst nach Vorliegen des neuen Gutachtens wird die Vollzugsbehörde abschliessend über die geeignete Unterbringung von Herrn A.________ sowie über die Gewährung allfälliger Vollzugslockerungen befinden. Angesichts dessen, dass zum jetzigen Zeitpunkt das neue Gutachten noch nicht vorliegt und somit das Rechtsverhältnis noch nicht abschliessend geklärt ist, kann die Vollzugsbehörde betreffend die von Herrn Für-