In der Verfügung vom 17.1.2018 behandelten die BVD die Frage der bedingten Entlassung aus der Verwahrung materiell. Zum Gesuch um Aufhebung der Verwahrung und auf Gewährung von Vollzugslockerungen führten die BVD hingegen aus: «[…] Hinsichtlich der Gesuche gilt festzuhalten, dass die Vollzugsbehörde das Verfahren betreffend Prüfung der geeigneten Unterbringung von Herrn A.________ sowie betreffend Gewährung allfälliger Vollzugslockerungen bereits in Gang gesetzt hat, indem sie am 4. Dezember 2017 Herrn med. pract. R. C.________ eine Neubegutachtung des Herrn A.________ in Auftrag gab.