Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.20162U vom 27.2.2018 E. 1.2). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs beschränkt auf die Frage der bedingten Entlassung (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1605 ff.), stellte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 29.11.2017 die Anträge auf Aufhebung der Verwahrung, eventualiter bedingter Entlassung aus der Verwahrung und subeventualiter auf Gewährung von Vollzugslockerungen in Form eines Arbeitsexternats (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1621 ff.). In der Verfügung vom 17.1.2018 behandelten die BVD die Frage der bedingten Entlassung aus der Verwahrung materiell.