Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung bzw. vom angefochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, der nicht über das hinausgehen kann, was die Vorinstanz geregelt hat oder hätte regeln sollen, welche wiederum nur das von der verfügenden Behörde Angeordnete prüfen darf (BVR 2011 S. 391 E. 2.1; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum VRPG, 1997, N. 3 f. zu Art. 25, N. 6 f. zu Art. 72; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.20162U vom 27.2.2018 E. 1.2).