59 StGB möglich sei oder nicht. Ohnehin seien die Voraussetzungen einer solchen Massnahme vorliegend nicht gegeben (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 87 ff.). 14.7 Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung bzw. vom angefochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen.