Die Rückfallgefahr für zukünftige Delikte im Hands-on Bereich sei als leicht- bis maximal mittelgradig zu bezeichnen. Die verübten Straftaten sowie die allenfalls drohenden Delikte würden unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht schwer genug wiegen, um die Weiterführung der Verwahrung zwecks allfällig weiterer Reduktion risikorelevanter Faktoren zu rechtfertigen. Ferner sei die Verhältnismässigkeitsprüfung der Fortführung der Verwahrung unabhängig davon vorzunehmen, ob eine Umwandlung in eine Massnahme nach Art. 59 StGB möglich sei oder nicht.