5 gründen. Die Unverhältnismässigkeit der Verwahrung ergebe sich in casu aus der bisherigen Dauer im Vergleich zur ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 30 Monaten und den – für eine Verwahrung als leicht einzustufenden – Anlasstaten. Die bisherigen Straftaten des Beschwerdeführers würden allesamt im Hands-off Bereich liegen. Die Rückfallgefahr für zukünftige Delikte im Hands-on Bereich sei als leicht- bis maximal mittelgradig zu bezeichnen.