Mit dem hier zu fällenden gutheissenden Entscheid betreffend Vollzugslockerungen werde diese Frage eindeutig und für die BVD verbindlich beantwortet (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 77). 14.6 Der Beschwerdeführer erklärte in der Replik vom 27.8.2018, den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zu den Vollzugslockerungen sei zuzustimmen. Die Verhältnismässigkeit der Verwahrung lasse sich hingegen nicht mit den angeblich erfüllten Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB be-