Es müsse ohne Verzögerung ein Vollzugsplan erstellt werden. Die BVD seien anzuweisen, innerhalb von zwei Monaten mit den Vollzugslockerungen zu beginnen. Eine Beurteilung durch die KoFako sei hierfür nicht notwendig bzw. rechtswidrig. Denn gemäss Wortlaut von Art. 75a Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 90 Abs. 4bis StGB habe die Vollzugsbehörde die KoFako nur dann beizuziehen, wenn sie die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten könne. Mit dem hier zu fällenden gutheissenden Entscheid betreffend Vollzugslockerungen werde diese Frage eindeutig und für die BVD verbindlich beantwortet (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag.