Daher seien die Voraussetzungen für eine Massnahme nach Art. 59 StGB gegeben. Die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers lasse die Fortsetzung einer stationären Behandlung jedoch nur im Rahmen der Verwahrung zu. Aus diesen Gründen sei sie verhältnismässig und nicht mit sofortiger Wirkung aufzuheben (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 73 f.). Zu den beantragten Vollzugslockerungen brachte die Generalstaatsanwaltschaft jedoch vor, es dürfe nicht mehr länger damit zugewartet werden, ansonsten die Weiterführung der Verwahrung nicht mehr verhältnismässig sei. Es müsse ohne Verzögerung ein Vollzugsplan erstellt werden.