Zwar stelle sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es fehle dafür an einer schweren psychischen Störung. Beim Begriff der schweren psychischen Störung handle es sich jedoch um einen Rechtsbegriff, der nicht allein nach medizinischen Kriterien auszulegen sei. Gestützt auf das Gutachten sei beim Beschwerdeführer nach wie vor von ausgeprägten Risikoeigenschaften ausserhalb der Norm auszugehen, welche die Schwelle einer erheblichen psychischen Störung überschreiten würden. Daher seien die Voraussetzungen für eine Massnahme nach Art. 59 StGB gegeben.