Es sei beim Beschwerdeführer nach wie vor mit impulshaften Handlungen zu rechnen, welche auch Gewalt beinhalten könnten. Deshalb habe sich der Gutachter dafür ausgesprochen, die risikorelevanten Faktoren weiterhin therapeutisch zu reduzieren, und zwar vorläufig im Rahmen des stationären Vollzugs. Er empfehle die Umwandlung der Verwahrung in eine Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Zwar stelle sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es fehle dafür an einer schweren psychischen Störung.