71). Der Antrag auf sofortige Aufhebung der Verwahrung sei aus medizinischer Sicht abzuweisen, weil zuerst die forensisch-psychiatrisch empfohlenen Vollzugslockerungen zu durchlaufen seien. Die Verwahrung sei nach wie vor verhältnismässig. Die Verhältnismässigkeit messe sich nicht primär an der Höhe der aufgeschobenen Freiheitsstrafe, sondern die Dauer müsse in einer vernünftigen Relation zur aufgeschobenen Strafe sein. Es sei beim Beschwerdeführer nach wie vor mit impulshaften Handlungen zu rechnen, welche auch Gewalt beinhalten könnten.