Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 3.8.2018 aus, die BVD hätten sich in der Verfügung vom 17.1.2018 materiell zur Frage der Aufhebung der Verwahrung und der Gewährung von Vollzugslockerungen geäussert, zumal sie zum Schluss gekommen seien, ihnen würde hierfür eine Entscheidgrundlage fehlen. Die POM hätte die beiden Begehren folglich nicht nur unter dem Aspekt der Rechtsverzögerung prüfen, sondern materiell darüber entscheiden müssen. Oberinstanzlich seien damit alle Anträge des Beschwerdeführers materiell zu behandeln (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 71).