Zu den beantragten Vollzugslockerungen erklärte der Beschwerdeführer sodann, die BVD und die POM hätten die Stellungnahmen des Forensischen Instituts Zentralschweiz nicht hinlänglich gewürdigt. Die beiden Stellungnahmen würden eine ausreichende Grundlage für den Entscheid über Vollzugslockerungen darstellen (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 23 ff.). 14.4 Die POM verzichtete in der Stellungnahme vom 24.7.2018 auf weitergehende Ausführungen zur Beschwerdesache und verwies vollumfänglich auf ihren Entscheid vom 7.6.2018 (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 53).