Gemäss Gutachten von Med. pract. C.________ vom 29.3.2018 liege ferner keine Persönlichkeitsstörung mehr vor und es sei von einem wesentlich verminderten Risiko für die Verletzung von hohen Rechtsgütern auszugehen. Die Verwahrung sei aus diesen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzuheben (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 5 ff.). Zu den beantragten Vollzugslockerungen erklärte der Beschwerdeführer sodann, die BVD und die POM hätten die Stellungnahmen des Forensischen Instituts Zentralschweiz nicht hinlänglich gewürdigt.