In der Beschwerde vom 11.7.2018 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus (Begründung Anträge 1, 2, 4), er befinde sich seit acht Jahren im geschlossenen Vollzug (ohne Gewährung von Vollzugslockerungen), obwohl er lediglich zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden sei. Die Verhältnismässigkeit der Verwahrung sei daher in zeitlicher Hinsicht nicht mehr gegeben. Die Anlasstaten würden die Weiterführung der Verwahrung unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht rechtfertigen. Gemäss Gutachten von Med.