Als Rechtsverzögerungsbeschwerde seien die beiden Gesuche vom Streitgegenstand erfasst. Es sei folglich materiell zu überprüfen, ob die Vorinstanz das Verfahren in Bezug auf diese beiden Anträge zu Recht sistiert und vom Vorliegen des in Auftrag gegebenen Gutachtens abhängig gemacht habe (amtliche Akten SK 18 295 pag. 34 ff.). 14.3 In der Beschwerde vom 11.7.2018 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus (Begründung Anträge 1, 2, 4), er befinde sich seit acht Jahren im geschlossenen Vollzug (ohne Gewährung von Vollzugslockerungen), obwohl er lediglich zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden sei.