eine Neubegutachtung in Auftrag gegeben hätten. Im Rahmen dieses Gutachtensauftrags seien Fragen zur geeigneten Unterbringung sowie hinsichtlich allfälliger Vollzugslockerungen gestellt worden. Erst nach Vorliegen dieses Gutachtens sei es möglich, über allfällige Vollzugslockerungen zu befinden. Bis dahin sei kein abschliessender Entscheid möglich (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1651 f.). 14.2 Die POM behandelte das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung der Verwahrung und Erstellung eines Vollzugsplans/Gewährung des Arbeitsexternats im Entscheid vom 7.6.2018 als Rechtsverzögerungsbeschwerde.