3 14. 14.1 Die BVD hielten in der Verfügung vom 17.1.2018 hinsichtlich des Gesuchs um Aufhebung der Verwahrung und um Gewährung von Vollzugslockerungen in Form eines Arbeitsexternats fest, sie hätten das Verfahren betreffend die Prüfung der geeigneten Unterbringung des Beschwerdeführers sowie betreffend die Gewährung allfälliger Vollzugslockerungen bereits in Gang gesetzt, indem sie am 4.12.2017 bei Med. pract. C.________ eine Neubegutachtung in Auftrag gegeben hätten.