10. Der POM und der Generalstaatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 30.8.2018 die Möglichkeit gewährt, innert Frist eine Duplik einzureichen (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 109 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 4.9.2018 auf die Einreichung einer Duplik (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 117). Die POM liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 25.9.2018 den Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtete. Die Zusammensetzung der Kammer wurde bekannt gegeben (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 121 f.).