8. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 3.8.2018 insofern die Gutheissung der Beschwerde, als die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, für den Beschwerdeführer unverzüglich einen Vollzugsplan zu erstellen und innert einer Frist von maximal zwei Monaten Vollzugslockerungen in die Wege zu leiten. Soweit weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 69 ff.).