3. Eventualiter sei der Beschwerdeführer bedingt aus der Verwahrung zu entlassen. 4. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, für den Beschwerdeführer einen Vollzugsplan zu erstellen mit dem verbindlichen Ziel einer zeitnahen bedingten Entlassung und den Beschwerdeführer unverzüglich in eine offene Anstalt oder ein Arbeitsexternat zu versetzen. 5. Es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend auf den 11. Juni 2018 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichneten als amtlicher Anwalt. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -