2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19.2.2018 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 17.1.2018, die Aufhebung der Verwahrung, eventualiter die bedingte Entlassung aus der Verwahrung sowie subeventualiter die Anweisung an die BVD, einen Vollzugsplan zu erstellen und dem Beschwerdeführer Vollzugslockerungen zu gewähren, beantragte (vgl. amtliche Akten POM pag. 12 ff.). 3. Mit Entscheid vom 7.6.2018 wies die POM die Beschwerde ab (vgl. amtliche Akten POM pag. 58 ff.; amtliche Akten SK 18 295 pag. 31 ff.).