1. Mit Verfügung vom 17.1.2018 wiesen die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend BVD) das Gesuch von A.________ (nachfolgend der Beschwerdeführer) auf bedingte Entlassung aus der Verwahrung ab. Das Gesuch um Aufhebung der Verwahrung und Gewährung von Vollzugslockerungen in Form eines Arbeitsexternats behandelten die BVD in dieser Verfügung nicht, weil das zwecks Überprüfung möglicher Vollzugslockerungen am 4.12.2017 in Auftrag gegebene Gutachten von Med. pract. C.________ noch nicht eingelangt sei (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1645 ff.; amtliche Akten POM pag. 4 ff.).