2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 20 3. Zur Bezahlung von ¾ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘940.00, ausmachend CHF 1‘455.00. 4. Zur Bezahlung von ¾ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘000.00, ausmachend CHF 1‘500.00. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: