_ vom 3. Dezember 2018 (pag. 217 ff.) bestimmt. Entsprechend der Tragung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von drei Vierteln ist die Beschuldigte auch nur in diesem Umfang verpflichtet, dem Kanton Bern die ihrem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, ausgerichtete Entschädigung für die Verfahren vor beiden Instanzen zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).