BSG 161.12]). Es rechtfertigt sich im Umfang des Obsiegens und Unterliegens dieselbe Kostenteilung, sodass die Beschuldigten ebenfalls drei Viertel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘500.00, zu tragen hat. Die restlichen CHF 500.00 trägt der Kanton Bern.