18 gemessen, der Beschuldigten aufgrund ihres Teilschuldspruches drei Viertel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese werden in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf insgesamt CHF 1‘940.00 bestimmt. Die Beschuldigte wird zur Bezahlung von CHF 1‘455.00 verurteilt. Die restlichen CHF 485.00 gehen zu Lasten des Kantons Bern. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden insgesamt auf CHF 2‘000.00 bestimmt (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).