428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Beschuldigte wird gemäss Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt. Ebenfalls schuldig erklärt wird sie der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, allerdings nur einer versuchten Tatbegehung. Bezüglich der Widerhandlung gegen das Luftfahrtgesetz erfolgt hingegen gemäss Antrag der Verteidigung und in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ein Freispruch.