Eine Übertretungsbusse von CHF 200.00 erscheint vorliegend in Berücksichtigung aller Tat- und Täterkomponenten angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB auf zwei Tage festzusetzen. IV. Kosten und Entschädigung