18. Busse Bei der Busse wegen der (versuchten) Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz kann bezüglich des Verschuldens vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 149 f., S. 19 f. der Urteilsbegründung). Es handelt sich um ein sehr leichtes Verschulden. Die lediglich versuchte Tatbegehung kann nur wenig strafreduzierend berücksichtigt werden, da die Beschuldigte von aussen an der Tatvollendung gehindert wurde. Eine Übertretungsbusse von CHF 200.00 erscheint vorliegend in Berücksichtigung aller Tat- und Täterkomponenten angemessen.