Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. pag. 20) und es bestehen keine konkreten Anzeichen für eine erneute Begehung von Straftaten. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe ist folglich zu gewähren. Die Probezeit ist in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen. Da hier keine Schnittstellenproblematik vorliegt und kein zusätzlicher Denkzettel notwendig erscheint, wird auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB verzichtet.