Aus den von der Beschuldigten eingereichten Unterlagen zu ihrem Gesuch um amtliche Verteidigung (pag. 79 ff.) geht hervor, dass sie keine Erwerbstätigkeit ausübt. Ihre Ärztin schätzt die Fähigkeit der Beschuldigten, einer Tätigkeit nachzugehen und für ihr eigenes Auskommen zu sorgen, als gering ein (pag. 99). Die Beschuldigte lebt von den Unterhaltszahlungen ihres von ihr getrennt lebenden Ehemannes von monatlich CHF 2‘000.00 (pag. 89, Ziff. 6). Sie lebt am Existenzmini-