Dies entspricht dem empfohlenen Strafmass bei Hinderung einer Amtshandlung gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) (S. 51). Der vorliegende Sachverhalt ist etwas anders gelagert als das Beispiel in den Richtlinien («Der Täter wird von einem Polizeibeamten zur Kontrolle angehalten. Als dieser seinen Ausweis kontrollieren will, reisst er ihm diesen aus den Händen und flüchtet.»). Das Verschulden der Beschuldigten wiegt jedoch nicht schwerer als in diesem Referenzsachverhalt.