Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt in Bezug auf eine Geldstrafe nicht vor. Die Täterkomponenten ändern folglich nichts am Strafmass. 17.4 Strafmass Aufgrund des Ausgeführten erachtet die Kammer innerhalb des Strafrahmens eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen für angemessen. Dies entspricht dem empfohlenen Strafmass bei Hinderung einer Amtshandlung gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) (S. 51).