Die Beschuldigte hat keine Vorstrafen (pag. 20). Sie lebt seit dem Sommer 2017 in Trennung von ihrem Ehemann, der die Obhut über den gemeinsamen Sohn innehat (vgl. Trennungsvereinbarung, pag. 61 ff.). Die vorliegende Tat geschah wohl in einer privat eher belastenden Zeit für die Beschuldigte, was jedoch nicht strafmindernd berücksichtigt werden kann. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich insgesamt neutral auf die Strafe aus. Dasselbe gilt für das Verhalten der Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt in Bezug auf eine Geldstrafe nicht vor.