16 ins Flughafengebäude zurückzukehren. Die Kammer erachtet die Vermeidbarkeit des aufbrausenden Verhaltens der Beschuldigten durch ihre Persönlichkeitsstörung (vgl. pag. 98 ff.) leicht herabgesetzt. So werden in der ärztlichen Stellungnahme der E.________ vom 18. Mai 2018 insbesondere Interaktionsstörungen der Beschuldigten im Umgang mit Mitmenschen beschrieben (pag. 100 f.). Insgesamt wiegt das Verschulden leicht. 17.3 Täterkomponente Die Beschuldigte hat keine Vorstrafen (pag.