Das Verhalten zeugt nicht von besonderer krimineller Energie, sondern lediglich von Uneinsichtigkeit, die einer Hinderung einer Amtshandlung schon immanent ist. 17.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte widersetzte sich vorsätzlich. Ihre Absicht war, auf dem Flugfeld ein Telefonat durchzuführen, anstatt gemäss der Anordnung des Polizisten, sofort