17. Geldstrafe 17.1 Objektive Tatschwere Das Verhalten der Beschuldigten war zwar derart, dass es, wie oben ausgeführt wurde, den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt. Es geht jedoch nicht weit über die Erfüllung des Tatbestandes hinaus. Die Amtshandlung der Rückführung ins Flughafengebäude wurde nur kurze Zeit verzögert. Ausserdem setzte die Beschuldigte nicht ihre volle Kraft zur Gegenwehr ein und versuchte auch nicht davonzurennen. Das Verhalten zeugt nicht von besonderer krimineller Energie, sondern lediglich von Uneinsichtigkeit, die einer Hinderung einer Amtshandlung schon immanent ist.