16. Vorbemerkungen und Strafrahmen Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 148 f., S. 18 f. der Urteilsbegründung). Eine Widerhandlung gegen Art. 286 StGB ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen zu bestrafen. Der Strafrahmen erstreckt sich folglich von mindestens 3 Tagessätzen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu 30 Tagessätzen. Art. 28 Abs. 1 Bst. d TSchG sieht als Strafe Busse bis zu CHF 20‘000.00 vor. Bei einem Versuch kann das Gericht nach Art. 22 Abs. 1 StGB die Strafe mildern.