Es liegt somit ein strafbarer Versuch der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vor (Art. 28 Abs. 1 Bst. d. i.V.m. Art. 28 Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Beschuldigte ist der versuchten Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz wegen vorschriftswidriger Beförderung eines Tieres schuldig zu erklären. III. Strafzumessung