15 ps://www.klm.com/travel/de_de/prepare_for_travel/travel_planning/pets/index.htm> , alle besucht am 11. Dezember 2018). Gerade die Beschuldigte, die angeblich schon oft mit ihrem Hund geflogen ist, dürfte diese Regel gekannt haben. Im Übrigen hat die Beschuldigte nie behauptet, dass ihr bereits einmal ein Flug unter Verwendung der betreffenden Sporttasche erlaubt worden wäre. Sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale sind erfüllt. Es liegt somit ein strafbarer Versuch der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vor (Art. 28 Abs. 1 Bst.