Indem sie zur Einhaltung der Gewichtslimite bewusst nicht eine spezielle Hundetransporttasche oder -box verwendete, nahm sie die vorschriftswidrige Beförderung jedoch zumindest in Kauf. Es liegt Eventualvorsatz, d.h. vorsätzliches Handeln vor. Dass die Beschuldigte damit rechnete, in der Kabine mit Sicherheit die Tasche öffnen zu können, muss als Schutzbehauptung betrachtet werden.