Die Tasche war somit kein für die Beförderung des Hundes zulässiger Transportbehälter. Die Beschuldigte hatte durch das Platzieren des Hundes in der Tasche und das Schliessen des Reissverschlusses die strafbare Handlung der Beförderung bereits begonnen und führte diese einzig aufgrund von äusseren Umständen (Verweigerung des Fluges) nicht zu Ende. Die Beschuldigte hatte zwar keinerlei direkte Absicht, ihrem Hund zu schaden. Indem sie zur Einhaltung der Gewichtslimite bewusst nicht eine spezielle Hundetransporttasche oder -box verwendete, nahm sie die vorschriftswidrige Beförderung jedoch zumindest in Kauf.