168 TSchV liegt hier nicht vor. Insbesondere fehlten die genügenden Lüftungsöffnungen. Das eine kleine Loch war für die Frischluftzufuhr nicht ausreichend. Ausserdem war die Tasche für den Hund nicht gross genug, sodass er in normaler Körperhaltung transportiert werden konnte. Dies ist auf dem Video aus der Abflughalle ersichtlich. Die Beschuldigte musste den Kopf des Hundes zum Schliessen der Tasche herunter drücken und der Kopf des Hundes beulte die Tasche nach oben aus. Die Tasche war somit kein für die Beförderung des Hundes zulässiger Transportbehälter.