Da der Tatbestand von Art. 28 Abs. 1 Bst. d TSchG die Beförderung mit einem Transportmittel erfordert, fällt das kurze Tragen der Tasche mit dem Hund auf dem Flughafengelände noch nicht unter diese Strafbestimmung. Art. 28 Abs. 2 TSchG stellt jedoch ausdrücklich auch die versuchte Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz unter Strafe. Die Kammer hat einen entsprechend Würdigungsvorbehalt angebracht (vgl. oben Ziff. I.6.). Die verwendete Sporttasche ist kein den Vorschriften von Art. 167 Abs. 1 TSchV genügender Transportbehälter. Eine abweichende Bestimmung im Sinne von Art. 168 TSchV liegt hier nicht vor.